Notar
Dr. Christian Pelz LLM
in Krefeld-Uerdingen

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Über Notare in Deutschland

  1. Was macht ein Notar?
  2. Beurkundung und Beglaubigung
  3. Sonstige Betreuung
  4. Arten von Notaren
  5. Notarorganisationen

1. Was macht ein Notar?

"Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt." (§ 1 BNotO).

Der genannte § 1 BNotO (Bundesnotarordnung) ist die Grundlage des Notariatswesens in Deutschland. Danach beurkunden Notare, d.h. sie errichten Urkunden. Ein Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Die Zuständigkeiten im Einzelnen ergeben sich aus den §§ 20 ff BNotO: Neben Beurkundungen und Beglaubigungen gehören dazu auch sonstige Tatsachenbescheinigungen, Bescheinigungen über Eintragungen in Grundbüchern und dem Handelsregister sowie die sonstige Betreuung der Beteiligten.

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2. Beurkundung und Beglaubigung

Bei einer Beglaubigung bestätigt der Notar, dass eine bestimmte Person eine Unterschrift vor ihm geleistet hat oder eine bereits vorher gleistete Unterschrift vor ihm anerkannt hat. Dabei muss sich der Notar von der Identität der Person überzeugen - typischerweise durch Vorlage von Personalausweis oder Reisepass -, und davon, dass die Person geschäftsfähig ist, also geistig in der Lage, rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben. Die Beglaubigung der Unterschrift beweist, dass der Unterzeichnende das fragliche Schriftstück als rechtsverbindlich für sich gelten lassen will. Für den Inhalt des unterschriebenen Schriftstücks ist der Notar jedoch nicht ohne weiteres zuständig.

Bei einer Beurkundung ist der Notar jedoch auch für den Inhalt des Dokuments verantwortlich. Er hat zu prüfen, ob die Erklärung oder der Vertrag wirksam ist oder z.B. wegen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften unwirksam ist. Deshalb entwirft er die Urkunde meist auch selbst. Diese Entwurfstätigkeit ist nicht mit Mehrkosten verbunden. Ferner hat er den Beteiligten das Dokument zu erklären. Um den Beteiligten den Inhalt vor Augen zu führen, muss das Dokument in Gegenwart des Notars vorgelesen werden. Dadurch wird der Inhalt den Beteiligten vor Augen geführt, und sie haben Gelegenheit, Fragen zu stellen und Unklarheiten zu klären.

Auch dann, wenn nur eine Beglaubigung erforderlich ist, wird der Notar häufig gebeten, auch den Entwurf des Dokumentes zu erstellen. Dies ist für die Beteiligten bequem und sie können sich darauf verlassen, dass der Notar das Dokument rechtlich zutreffend erstellt.

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3. Sonstige Betreuung

Im Zusammenhang mit Beurkundungen und Beglaubigungen erledigt der Notar auch weitere Angelegenheiten für die Beteiligten. So reicht er Anträge zum Grundbuch und zum Handelsregister ein. Er schafft bei Grundstückskaufverträgen die Voraussetzungen dafür, dass der Käufer beruhigt zahlen kann, teilt den Beteiligten dies mit und veranlasst, dass der Käufer erst nach erfolgter Kaufpreiszahlung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Dabei wird der Notar häufig als neutrale Mittelsperson zwischen den Parteien tätig. Ohne eine solche neutrale Person ließen sich Kaufverträge meist nicht durchführen.

Der Notar berät Sie auch in sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit, z.B. bei Grundstücken, Gesellschaften oder Erbfällen. Der Notar ist allerdings auch dabei neutral und unparteiisch. Er darf Sie nicht rechtlich vertreten und allein ihre Interessen wahrnehmen.

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4. Arten von Notaren

In Deutschland gibt es - aus historischen Gründen - im wesentlichen zwei Notariatssysteme: das hauptberufliche Notariat und das Anwaltsnotariat. Im hauptberuflichen Notariat sind Notare ausschließlich und hauptberuflich als Notar tätig. Im Anwaltsnotariat werden Rechtsanwälte, die sich durch besondere Fortbildungen hierfür qualifiziert haben, zu Notaren bestellt. Anwaltsnotare gibt es systembedingt wesentlich mehr, da sie nur einen Teil ihrer Arbeitszeit mit notarieller Tätigkeit verbringen und ansonsten als Rechtsanwälte tätig sind.

Das Anwaltsnotariat gibt es in Schleswig-Holstein, Bremen, Niedersachsen, Berlin, Hessen und Teilen von Nordrhein-Westfalen und (noch) Baden-Württemberg. Das hauptberufliche Notariat gibt es in Hamburg, Bayern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und in Teilen von Nordrhein-Westfalen und (noch) Baden-Württemberg. Bei uns in Nordrhein-Westfalen verläuft die Grenze zwischen dem hauptberuflichen Notariat und dem Anwaltsnotariat ganz bei uns in der Nähe - der rechtsrheinische Teil Duisburgs, das Ruhrgebiet, Westfalen und der rechte Niederrhein stromabwärts ab Duisburg gehören zum Anwaltsnotariat. In Krefeld, aber auch in Ratingen, Düsseldorf und in Rheinhausen (das zu Duisburg gehört, aber linksrheinisch liegt) gibt es hingegen das hauptberufliche Notariat.

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5. Notarorganisationen

Wie die meisten Freiberufler sind auch die Notare in Kammern zusammen geschlossen, den Notarkammern. Für Krefeld zuständig ist die Rheinische Notarkammer. Dort gibt es weitere Informationen über Notare, ein Notarverzeichnis, und dort kann man sich auch über einen Notar beschweren, wenn ein Gespräch mit dem Notar selbst nicht mehr weiterhilft. Auf Bundesebene gibt es die Bundesnotarkammer, in der sämtliche Notarkammern zusammengeschlossen sind.

Notare unterliegen auch einer staatlichen Aufsicht, nämlich der Dienstaufsicht durch das Landgericht. Auch dort kann man sich über einen Notar beschweren, und dort kann man auch Rechtsmittel einlegen, wenn man mit einer Entscheidung des Notars nicht einverstanden ist. Das Landgericht prüft auch in regelmäßigen Abständen, ob der Notar seine Arbeit entsprechend den Vorschriften erledigt.